§ 15 Abs 2 VfGG (Anträge an den VfGH, Darstellung des Sachverhaltes; Fehlen kein bloßes Formgebrechen, sondern Inhaltsmangel)
§ 18 VfGG (Mängelverbesserung, nur bei Formgebrechen)
§ 82 Abs 1 VfGG (Beschwerde, genaue Darlegung des Sachverhaltes, bloße Verweisung auf eine VwGH-Beschwerde nicht ausreichend)