Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit, Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche ua gegen Land; Erziehungshilfe, Kostentragung durch Sozialhilfeträger oder Land, Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, keine)
Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit, Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche ua gegen Land; Erziehungshilfe, Kostentragung durch Sozialhilfeträger oder Land, Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, keine)