§ 26 VereinsG 1951 (Anzeige der Vereinsauflösung; keine Kompetenz zur Erlassung eines Bescheides; Zurückweisung der Anzeige nicht möglich)
VfGH 03.10.2001, B 2117/98
Die Auflösung eines Vereines erfolgt entweder freiwillig, statutengem (§ 26) gleichsam als „contrarius actus“ zur Vereinsgründung, oder durch hoheitl Verfügung (vgl § 24 , § 25 und § 27 VereinsG 1951). Die Vereinsauflösung durch privatrechtl Vereinbarung erfolgt nach allg Regeln im Rahmen der Privatautonomie und freiwillig. Ihre Beurteilung obliegt nach den oben ausgeführten Grundsätzen den ordentl Gerichten (§ 1 JN). Für VereinspolizeiBeh können in diesem Zusammenhang strittige Sachverhalte nur als Vorfragen (§ 38 AVG) - etwa in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 Abs 1 lit e VereinsG 1951 - relevant sein.