§ 40 Abs 2 Z 1 Oö JWG (Durchführung der Erziehungshilfen; Zuständigkeit der Landesregierung, Voraussetzungen, Bedürfnis eine besonderes intensiven sozialpädagogischen Betreuung; Bejahung der vollen Erziehung bei gleichzeitiger Verneinung des Bedarfs einer besonderes intensiven sozialpädagogischen Betreuung)