Keine Verletzung (Bescheid)
VfGH 04.10.2000, B 858/00
Die von den DisziplinarBeh verhängte einstweilige Maßnahme der Untersagung des Vertretungsrechtes vor bestimmten Gerichten entfaltet für sich allein nur Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der zuständigen RA-Kammer und dem RA; in die Kompetenz des Präsidenten des OLG betreffend die Führung der „Verteidigerliste“ wird daher nicht eingriffen.