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VfGH 4. 10. 2000, B 858/00 (GESETZLICHER RICHTER)

JudikaturGESETZLICHER RICHTERZfV 2002/615ZfV 2002, 272

Keine Verletzung (Bescheid)

VfGH 04.10.2000, B 858/00

Die von den DisziplinarBeh verhängte einstweilige Maßnahme der Untersagung des Vertretungsrechtes vor bestimmten Gerichten entfaltet für sich allein nur Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der zuständigen RA-Kammer und dem RA; in die Kompetenz des Präsidenten des OLG betreffend die Führung der „Verteidigerliste“ wird daher nicht eingriffen.

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