§ 45 Abs 3 ÄrzteG (Berufssitz von Ärzten, Ort der Ordinationsstätte, maximal zwei Berufssitze, Zulässigkeit der Einschränkung auf zwei Berufssitze durch Gesetzgeber)
Art 6 Abs 1 StGG (Erwerbsausübungsfreiheit, keine Verletzung durch Einschränkung auf zwei Berufssitze für Ärzte durch § 45 Abs 3 ÄrzteG )