§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzungsantrag, unrichtige Rechtsauskunft; bewusstes Verstreichen lassen der Rechtsmittelfrist)
VwGH 08.11.2000, 2000/21/0169
In der Beschw wird vorgebracht, der Bf habe nach Rücksprache mit seinem damaligen Vertreter die Geldstrafe bezahlt und in der Folge von der BPD Wien die Mitteilung erhalten, dass aufgrund der Bestrafung sein Reisepass eingezogen würde. Nach neuerl Rechtsberatung habe er erst erkannt, welche nachteiligen Folgen die Bezahlung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe mit sich gebracht habe.