§ 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme; gesetzliches Außerkrafttreten eines Aufenthaltsverbotes; Rückwirkung; neu hervorgekommene Tatsache)
VwGH 24.11.2000, 2000/19/0100
Die VerwBeh ist bei der E über einen WiederaufnahmeA an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den ASt nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtl Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (vgl VwGH 24.11.1998, 96/08/0406). Die bel Beh hat daher zu Recht von Amts wegen überprüft, ob die vom Bf behaupteten Tatsachen zu einer Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 2 VwGG führen können.