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VwGH 26. 1. 2001, 2001/02/0012 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2002/570ZfV 2002, 257

§ 51a VStG (Verfahrenshilfe, Voraussetzungen, Mittellosigkeit und Interesse der Rechtspflege, Erfordernis der kumulativen Vorlage; Prognoseentscheidung)

VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012

Die Beigabe eines VH-Verteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Da die bel Beh im ggstl Fall zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beigabe eines VH-Verteidigers nicht im Interesse der VerwRechtspflege liege, erübrigt es sich, auf die vom Bf offenbar behauptete, von der bel Beh ohne nähere Ausführungen bestrittene „Mittellosigkeit“ iSd § 51a Abs 1 VStG einzugehen. Abw.

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