§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; minderer Grad des Versehens; verspätete Postaufgabe einer Beschwerde durch ansonsten verlässliche Kanzleikraft)
VwGH 18.11.2000, 2000/08/0149
Im vorliegenden WE-A macht der ASt geltend, er habe die Beschw am 14. 7. 2000 (letzter Tag der Frist) diktiert und korrigiert, das Frontblatt unterfertigt und seine Kanzleileiterin ersucht, die Beschw noch am selben Tag zur Post zu geben. Die Kanzleileiterin habe ihm in der Folge auch bestätigt, dass dies geschehen sei. Erst durch den Vorhalt des Berichtes, das beim VwGH eingelangte Original des Beschwerdeschriftsatzes sei offenbar nicht fristgerecht zur Post gegeben worden, sei der ASt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Postaufgabe der Beschw von seiner Kanzleileiterin zunächst versehentl unterlassen und in der Folge - aber nicht mehr fristgerecht -- nachgeholt worden war. Die Kanzleileiterin sei seit über einem Jahrzehnt beim ASt tätig und habe bisher alle Arbeiten zur allerhöchsten Zufriedenheit des ASt erledigt. Ein derartiges Versehen sei ihr noch nie unterlaufen und der ASt habe auch keinen Grund gehabt, an den Angaben seiner Kanzleileiterin über die erfolgte Postaufgabe zu zweifeln.