§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen, ua Fristversäumnis; Verfahrenshilfeantrag innerhalb Beschwerdefrist, abweisender Beschluss, neuer Fristbeginn)
VwGH 15.12.2000, 2000/02/0313
Eine WE in den vorigen Stand ist begriffl nur dann mögl, wenn tatsächl eine Frist versäumt wurde (vgl hiezu die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit3, Seite 664 zitierte Rsp VwGH).