Art 15 Abs 5 B-VG (Vollziehung in Bausachen, bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen; mittelbare Bundesverwaltung; „Damenstift“ in Innsbruck; eigenständiges Gebäude, Beurteilung der Nutzung des einzelnen Gebäudes, nicht der Hofburg als Gesamtkomplex; überwiegende Vermietung an Private)
VwGH 21.09.2000, 97/06/0048