§ 21 Stmk VeranstaltungsG (Betriebsstätte, Bewilligung)
§ 22 Stmk VeranstaltungsG (ebenso; Bewilligungsvoraussetzungen; bei Spielapparaten zusätzlich § 22a zu beachten)
§ 22a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG (Betriebsstätten für die Aufstellung und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Spielapparaten; Aufstellung von bewilligungspflichtigen Spielapparaten nur in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben; Ausschluss von Gaststätten, die keiner Betriebsanlagenbewilligung bedürfen, keine Bedenken)