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VwGH 15. 11. 2000, 2000/08/0145 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/542ZfV 2002, 250

§ 25 Abs 1 AlVG (Arbeitslosengeld; Rückersatzpflicht; gutgläubiger Empfang; gutgläubiger Verbrauch; Sachverhaltsfeststellungen)

VwGH 15.11.2000, 2000/08/0145

Der Verpflichtung zum Rückersatz stand entgegen dem BeschwVorbringen nicht entgegen, dass der Bf seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld, dem Unterhaltscharakter zukomme, in der Zwischenzeit verbraucht habe. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält entgegen der Behauptung des Bf eine bereicherungsrechtl abschließende Regelung (vgl das Erk v 30.03.1993, 92/08/0183).

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