§ 40 GSVG (Unterbrechung der Verjährung; Kenntnis des Zahlungspflichtigen)
VwGH 15.11.2000, 98/08/0177
Gem § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Im BeschwFall hätte daher eine Verjährung der Beiträge für die ersten beiden Quartale 1994 nicht vor Ablauf des 31. 8. 1997 eintreten können.