§ 10 AlVG (Notstandshilfe; zumutbare Beschäftigung; Ermittlungsverfahren)
VwGH 18.10.2000, 96/08/0228
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten iSd § 10 Abs 1 AlVG als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächl war. Ist die Kausalität zw dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzl gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl dazu schon die Erk v 20.10.1992, 92/08/0042, Slg Nr 13.722/A, und v 05.09.1995, 94/08/0050).