§ 16 Abs 1 lit g AlVG (Notstandshilfe; Ruhen; Dauer des Auslandsaufenthaltes; mangelnde Sachverhaltsfeststellung)
VwGH 15.11.2000, 96/08/0194
In Bezug auf den Ruhensgrund des Auslandsaufenthaltes kann es zunächst nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen, jeden auch nur ganz kurzfristigen Grenzübertritt als Ruhensgrund für den ganzen jeweiligen Tag anzusehen. Gleiches muss - in umgekehrter Richtung - für bloß stundenweise Inlandsaufenthalte während eines längeren Auslandsaufenthaltes und die damit verbundene Frage gelten, ob sie jeweils ein Aufleben des Leistungsanspruches für den betroffenen Tag zur Folge haben. Dabei kann es in beiden Fällen auch nicht darauf ankommen, ob der nur einige Stunden dauernde Aufenthalt im Aus- bzw Inland vor oder nach Mitternacht beendet wird. Richtigerweise ist einem Wechsel vom Inlands- zum Auslandsaufenthalt oder umgekehrt nach Ansicht des VwGH daher nur rechtl Bedeutung beizumessen, wenn der durch den Wechsel herbeigeführte Zustand mindestens einen vollen Kalendertag lang anhält. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (Verweis auf VwGH 99/02/0273, 17.12.1999) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist.