§ 2 Abs 2 NotstandshilfeV (gemeinsamer Haushalt zwischen Ehegatten; Einkommensabrechnung; getrennte Haushaltsführung)
VwGH 15.11.2000, 95/08/0294
Vor dem Hintergrund des § 90 ABGB, wonach Ehegatten einander zur umfassenden ehel Lebensgemeinschaft sowie (ua) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind, dürfen die Beh grundsätzl vom typ Bild einer aufrechten Ehe ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderl Beweismittel nennen oder beibringen. Im vorliegenden Fall hat die bel Beh schon in dem früheren B, auf den im angef B verwiesen wird, dargelegt, „in Anbetracht der besonderen Umstände“, die aus den damals geführten Ermittlungen eindeutig hervorgegangen seien, sei im Fall des Bf davon auszugehen, dass eine getrennte Haushaltsführung vorliege. Im angef B wird hervorgehoben, dass sich daran nichts geändert habe und „eine getrennte Haushaltsführung ... ohnehin vom Arbeitsmarktservice anerkannt“ werde.