§ 3 LGBl 1993/42 Wr PflegegeldG (österreichische Staatsbürgerschaft; Nachsicht)
VwGH 18.10.2000, 97/08/0445
Nach § 1 des Wr PflegegeldG - WPGG, LGBl für Wien Nr 1993/42, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie mögl die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Best dieses G ist unter anderem, dass der Anspruchswerber die österr Staatsbürgerschaft besitzt (§ 3 Abs 1 Z 1 WPGG). Die Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 1 WPGG kann nach § 3 Abs 4 leg cit nachgesehen werden, wenn das aufgrund der persönl, familiären oder wirtschaftl Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.