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VwGH 15. 11. 2000, 97/08/0120 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2002/512ZfV 2002, 240

§ 17 Sbg BehindG 1981 (Kostenersatzpflicht; Berechnungsmethode; privatrechtlicher Unterhaltsanspruch; Vorfrage)

VwGH 15.11.2000, 97/08/0120

Die Kostenersatzpflicht des § 17 Abs 3 Sbg BehindG ist (wie dies auch in ähnl Bestimmungen der SHG vorgesehen ist) dem Grund und der Höhe nach von drei Faktoren abhängig Zum einen muss der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als aufgrund von Bestimmungen des SBG BehindertG Hilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten rechtens erbracht wurden. Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst Mit der Wendung „im Rahmen ihrer gesetzl Unterhaltspflicht“ in § 17 Abs 1 Sbg BehindertG verweist das G auf die Vorschriften des Bürgerl Rechts über die Unterhaltsverpflichtung. Die öffentl-rechtl Ersatzpflicht knüpft dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtl Unterhaltsverpflichtung an und findet somit darin auch grundsätzl ihre Grenze (vgl die Erk v 20.02.1987, 86/11/0058, und v 21.09.1999, 96/08/0236, mH auf die VorJud). Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs des SHEmpfängers ist daher von den SHBeh als Vorfrage zu beurteilen. Eine dritte Begrenzung der Kostenbeitragspflicht ist schließl dadurch gegeben, dass der Bf nur entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft im Zeitpunkt der diesbezügl Entscheidung zu den Kosten der Eingliederungshilfe beizutragen hat (vgl hiezu Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht, 526).

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