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VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0267 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2002/511ZfV 2002, 240

§ 6 Abs 3 Sbg SHG idF LGBl 1995/28 (Gewährung von Sozialhilfe; Flüchtlingseigenschaft; planwidrige Lücke)

VwGH 18.10.2000, 95/08/0267

Mit der Gewährung von SH an Flüchtlinge soll die aus Art 23 FlKonv resultierende völkerrechtl Verpflichtung Österr, Flüchtlinge, die sich erlaubterweise hier aufhalten, den eigenen Staatsbürgern in SHrechtl Hinsicht gleichzustellen, erfüllt werden (vgl dazu schon Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht [1989], 387 ff). Sowohl die bundesges Regelung über die Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft als auch die daran anknüpfenden Regelungen in den SHG der Länder sind nach Ansicht des VwGH möglichst so zu interpretieren, dass sie dieser Aufgabe gerecht werden. Es mag zweifelhaft sein, ob dies in Bezug auf die Auswirkungen der seinerzeitigen Drittstaatenregelung grundsätzl und in welchem Ausmaß es jeweils dort gelingen kann, wo die landesges Anknüpfungen veraltet sind. Die mangelnde Bezugnahme auf Familienmitglieder, auf die eine Asylgewährung ausgedehnt wurde, in § 6 Abs 3 Z 3 Sbg SHG dürfte aber eine planwidrige Lücke sein. Eine solche liegt nach Ansicht des VwGH auch vor, wenn nach dem Wortlaut der Regelung alle Personen, deren Anerkennung als Flüchtlinge schon nach dem AsylG, BGBl 1968/126, erfolgte, mangels Einbeziehung dieser Anerkennung oder des § 25 Abs 3 AsylG 1991 in die landesges Verweisung von der SHrechtl Gleichstellung mit Inländern ausgeschlossen wären. Nichts anderes kann in Bezug auf solche Personen gelten, die schon vor dem Inkrafttreten der FlKonv von den Autoritäten, auf deren diesbezügl E die FlKonv von den Autoritäten, auf deren diesbezügl E die FlKonv verweist, als Flüchtlinge behandelt wurden. Dies muss zumindest unter einer Asylrechtslage gelten, die - wie das AsylG 1991, aber auch das geltende AsylG - eine bescheidmäßige Asylgewährung an solche Personen nicht mehr vorsieht. Die Verweisung auf eine derartige Asylgewährung nach dem bundesges jeweils vorgesehenen Verf hat nach Ansicht des VwGH den Sinn, der SHBeh nicht die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach materiellen Kriterien aufzubürden. Einer solchen Prüfung bedarf es bei Flüchtlingen gem Art 1 Abschn A Z 1 FlKonv ebenso wenig wie bei Personen, deren Flüchtlingseigenschaft - vor dem Inkrafttreten des AsylG 1991 - nach dem AsylG, BGBl 1968/126, festgestellt wurde.

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