§§ 25ff Wr SHG (Sozialhilfeleistungen; Ersatz von Leistungen; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)
VwGH 18.10.2000, 95/08/0181
Bei Wegfall der im § 8 Abs 1 Wr SHG normierten Voraussetzungen ist eine bisher gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, sohin auch eine wiederkehrende Geldleistung gem § 13 leg cit, einzustellen. Eine rückwirkende Einstellung bereits erbrachter SHLeistungen ist unzulässig, sofern nicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen solche Leistungen nach Maßgabe der §§ 25ff Wr SHG zurückgefordert werden können (vgl zB das Erk v 16.11.1993, 92/08/0261).