§ 4 Abs 1 Z 3 MarkenschutzG (Marke, Registrierung, Ausschlussgründe, mangelnde Unterscheidungskraft; Begriff, Zuordnungsmöglichkeit für Konsumenten eines Produktes zu bestimmtem Unternehmen)
§ 4 Abs 2 MarkenschutzG (Zulassung der Registrierung ua in Fällen des Abs 1 Z 3, Erwerb der Unterscheidungskraft innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor Anmeldung infolge Benutzung)