§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, behauptete Abstellung des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt, Zeugenanbot, notwendige Beweisaufnahme)
VwGH 15.12.2000, 99/02/0381
Der Bf vertritt die Auffassung, mit der „Lenkerauskunft“, das Fahrzeug an diesem Tag nicht gelenkt und es auch keiner dritten Person zu diesem Zeitpunkt zum Lenken überlassen zu haben, sodass er auch keinen Dritten habe namhaft machen können, habe er eine dem G und der zitierten Anfrage entspr Auskunft erteilt.