§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, Namhaftmachung einer im Ausland lebenden Person; amtswegige Ermittlungspflicht soweit ohne Schwierigkeit möglich; Mitwirkungspflicht)
VwGH 15.12.2000, 99/02/0290
Dass der Bf etwa eine aufklärende Stellungnahme des angegebenen Lenkers beigebracht oder mit diesem Kontakt zwecks Eruierung dessen richtiger Anschrift aufgenommen hätte, hat er selbst nicht behauptet, sondern sogar ausdrückl erklärt, keinen in dieser Richtung laufenden Versuch unternommen zu haben und sich dazu auch nicht verpflichtet zu fühlen. Auch hat er keinen Beweis für den Aufenthalt des Lenkers in Österr angeboten. Abw.