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VwGH 26. 1. 2001, 99/02/0180 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2002/502ZfV 2002, 238

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft; Angabe eines Auskunftspflichtigen, Zustellung an angegebener Adresse, Retournierung mit Vermerk „verzogen“, weitere Ermittlungen, keine)

VwGH 26.01.2001, 99/02/0180

Der Bf hat die ihm als Wohnadresse angegebene und aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung als richtig erkannte Anschrift des M V in Österr der Beh bekannt gegeben. Nach Ausweis der vorgelegten VerwAkten wurden sowohl die gegen M V als verantwortl Lenker erlassene Strafverfügung als auch die an ihn als Auskunftspflichtigen gerichtete Lenkererhebungsanfrage jeweils mit dem Vermerk des Zustellers „verzogen“ der Beh rückgemittelt. Aus diesen postamtlichen Vermerken ist ersichtl, dass der als verantwortl Lenker bzw als Auskunftspflichtiger angeführte M V an der vom Bf angegebenen Anschrift nicht unbekannt, jedoch im Zeitpunkt der Zustellversuche an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft war. Darüber, wann M V den Aufenthalt an der angegebenen Adresse beendet hat, bzw ob dem Bf eine andere Anschrift hätte bekannt sein müssen, hat die bel Beh keine Ermittlungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflicht eine falsche oder unvollständige Anschrift des Genannten der Beh bekannt gegeben habe.

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