§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Gründe; Ausschlussgründe nach § 13 Abs 1 , 2 )
§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Vorliegen von den Gewerbeausschluss bewirkenden Umstände nach § 13 Abs 3 und 5 )
§ 91 Abs 2 GewO 1994 (juristische Person, Entziehungsgründe in Person mit maßgebendem Einfluss; Prüfung nur hinsichtlich eines Entziehungstatbestandes erforderlich)