§ 360 Abs 1 GewO 1994 (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen, Gastgewerbebetrieb, Betreiben ohne Betriebsanlagengenehmigung; Anordnung der Schließung mit Sieben-Tages-Frist; überschießende Maßnahme, keine; angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes)
VwGH 13.12.2000, 2000/04/0189