§ 14 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeausübung, Gleichstellung, Voraussetzungen; ua volkswirtschaftliches Interesse; Mitwirkungspflicht des Antragstellers)
VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128
Vom Bf wurde nicht einmal ein Sachverhalt behauptet, bei dessen Vorliegen das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal - ob die Ausübung des Gewerbes „im volkswirtschaftl Interesse“ liegt - als erfüllt anzusehen wäre. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob es auch im Rahmen seiner Nachweispflicht gewesen wäre, ein entspr GA beizubringen. Abw.