§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Genehmigung, Auflagenvorschreibung; Anordnung näher bezeichneten Ort „zumindest feuerhemmend abzuschließen“; zwingende Zielverwirklichung nur nach ÖNORM B 3850, keine)
§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Genehmigung, Auflagenvorschreibung; Anordnung näher bezeichneten Ort „zumindest feuerhemmend abzuschließen“; zwingende Zielverwirklichung nur nach ÖNORM B 3850, keine)