§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung; Wasserrutsche, Unfälle durch Missachtung von Anordnungen, Anordnung der Überwachung durch verantwortliche Person zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, Verhältnismäßigkeitsprüfung, keine)
VwGH 24.01.2001, 99/04/0229