§ 38 Abs 1 Z 4 FrG (Aufenthaltsverbot; „von klein auf im Inland aufgewachsen“; „Heimaufenthalte“; Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge)
VwGH 21.09.2000, 2000/18/0136
Nach den Erl zur RV (685 BlgNR 20. GP) soll durch die Regelung des § 38 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 (FrG) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Fremde der zweiten Generation entweder bereits in Österreich geboren wurden oder mit ihren Eltern als Kind nach Österreich gekommen sind, und bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Zum ersten Tatbestandselement des § 38 Abs 1 Z 4 FrG („von klein auf im Inland aufgewachsen“) hat der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen, dass hievon nur Fremde umfasst werden, die in Österreich bereits geboren wurden oder vor Vollendung des vierten Lebensjahres eingereist sind (17.09.1998, 96/18/0150; 02.03.1999, 98/18/0244, jeweils mit ausführlicher Begründung). Die Frage, ob eine Person, die letztgen Voraussetzungen erfüllt, sich jedoch in der Folge einige Jahre hindurch im Ausland aufgehalten hat, von der Regelung des § 38 Abs 1 Z 4 FrG umfasst ist, muss nach den jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnissen beurteilt werden. Dass der G-Geber nicht ausschloss, auch Personen, die ihren inländ Aufenthalt für längere Zeiträume unterbrochen haben, als „von klein auf im Inland aufgewachsen“ anzusehen, ergibt sich schon daraus, dass für diesen Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund als weiteres Kriterium der langjährige, die letzten drei Jahre und insgesamt - nur - zumindest die Hälfte des Lebens umfassende rechtmäßige Aufenthalt normiert wurde. Dies wäre näml entbehrl, wenn der Begriff „von klein auf im Inland aufgewachsen“ einen durchgehenden Aufenthalt seit der Kleinkindzeit verlangte. Im vorzitierten Erk vom 2. 3. 1999 vertrat der VwGH daher die Ansicht, dass gegen den in diesem BeschwFall 25 Jahre alten Bf gem § 38 Abs 1 Z 4 FrG kein Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte, wenn er sich von kurz vor Vollendung seines vierten Lebensjahres bis kurz nach Vollendung seines zehnten Lebensjahres in Österreich, danach fünfdreiviertel Jahre in seiner Heimat und erst danach wieder durchgehend in Österreich aufgehalten hätte. Ferner soll nach den Erl zur RV durch diese G-Best (beispielsweise) verhindert werden, dass ein Fremder, der seine Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hat, aufgrund einer schweren Straftat in seine durch den Reisepass definierte „Heimat“ abgeschoben wird, die er kaum kennt, deren Sprache ihm in der Regel weniger geläufig ist als die deutsche und deren soziales Gefüge ihm fremd ist. Es soll jedoch nicht mögl sein, dass ein Fremder mit zwölf Jahren einreist, bis zu seinem 24. Lebensjahr in Österreich lebt, dann jahrelang in seiner Heimat - die ihm dann wohl auch eine solche ist - zurückkehrt, sich bei seinem Wiederauftauchen in Österreich als Schlepper betätigt und dann vom Aufenthaltsverbot-Verbot geschützt ist.