§ 38 Abs 1 Z 4, Abs 2 FrG (Aufenthaltsverbot; rechtmäßige Niederlassung; Berechnung des Zeitraumes)
VwGH 21.09.2000, 2000/18/0016
Der inländ Aufenthalt des Bf seit Geburt war im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach der von der bel Beh im angefochtenen B übernommenen Begründung des B der Beh 1. Instanz abgesehen von einigen Lücken (von 19. 5. 1991 bis 28. 5. 1991, von 13. 7. 1993 bis 14. 10. 1993 sowie einige zeitl davor liegende, nicht genau festgestellte Zeiträume zwischen dem Ablauf eines Sichtvermerkes und der Erteilung des folgenden) durchgehend, somit jedenfalls weitaus überwiegend, rechtmäßig. Da der Bf somit bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als die Hälfte seines Lebens - rechtmäßig - im Bundesgebiet verbracht hat, wäre er jedenfalls „langjährig rechtmäßig niedergelassen“, wenn er „zuletzt“ mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen wäre.