§ 21 Abs 3 FrG (Niederlassungsbewilligung; Familiennachzug; Drittstaatsangehöriger; Enkelkind; Vormundschaft; Ermessensentscheidung im Rahmen der Quote)
VwGH 24.11.2000, 99/19/0212
Die bel Beh stützt ihre abweisende E auf § 21 Abs 3 FrG 1997. Diese Best sieht vor, dass der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. 1. 1998 auf Dauer niedergelassen heben, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt ist. Der Bf hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.