§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend; Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung bei „Umwürdigung“ der Angaben des Asylwerbers)
§ 32 AsylG 1997 (abgekürztes Berufungsverfahren ua gegen Bescheide nach § 6 ; keine bloß kassatorische Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde)