§ 37 FrG (Aufenthaltsverbot; Dauer; Interessenabwägung; gewichtige persönliche Interessen)
VwGH 30.11.2000, 98/18/0290
Nach der hg Rsp ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (07.07.1999, 99/18/0226, mwH). Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebl Umstände gem § 39 Abs 2 leg cit ist außer dem konkreten gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentl Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen iSd § 37 FrG Bedacht zu nehmen.