§ 19 FrG 1992 (Ausweisung; langjähriger rechtswidriger Aufenthalt; Familienleben; Interessensabwägung)
VwGH 08.11.2000, 96/21/0955
Im Hinblick auf die ins Treffen geführten familiären Bindungen hat die bel Beh - auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer E - im Ergebnis auch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem öffentl Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentl Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl etwa das Erk v 25.09.1998, 95/21/0349). Dieses maßgebl öffentl Interesse hat der Bf durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von mehr als vier Jahren gravierend verletzt. Weiters fällt zu Ungunsten des Bf seine unerlaubte Beschäftigung sowie die Tatsache ins Gewicht, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt auch in Anbetracht der rk Abw eines A auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht beendet hat. Das somit gewichtige öffentl Interesse an der Ausreise des Bf wird durch die von ihm geltend gemachten persönl Interessen nicht aufgewogen. Die Beurteilung der bel Beh, dass die Ausweisung des Bf iSd § 19 FrG dringend geboten sei, stößt demnach auf keine Bedenken. Abw.