§ 29 Abs 1 LDG (allgemeine Dienstpflichten des Landeslehrers, treue, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenbesorgung; unter anderem mehrfache erhebliche Verspätungen)
§ 29 Abs 2 LDG (ebenso, Vertrauen der Allgemeinheit, sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben)