§ 22 Abs 1 Oö ROG 1974 (Wohngebiet; für Wohngebäude und bestimmte Gebäude, deren ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros nur unter bestimmten Voraussetzungen; mit einem nach widmungsrechtlichen Vorschriften zulässigen Bauvorhaben üblicherweise verbundene Immissionen; vom Nachbarn hinzunehmen; Angabe des Verwendungszweckes des Bauwerks erforderlich)