§ 16 Abs 1 Z 6 Nö ROG 1976 (Bauland, Gliederung; Sondergebiete; für bauliche Nutzungen, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist)
§ 16 Abs 1 Z 6 Nö ROG 1976 (Bauland, Gliederung; Sondergebiete; für bauliche Nutzungen, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist)