§ 128 Abs 1 Wr BauO (bewilligungspflichtiger Bau; Fertigstellungsanzeige; keine Sanktion für Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Fertigstellungsanzeige)
§ 128 Abs 4 Wr BauO (ebenso; keine Benützung vor Fertigstellungsanzeige; unvollständig belegte Fertigstellungsanzeige gilt als nicht erstattet; keine sonstige Sanktion vorgesehen; unrichtige Fertigstellungsanzeige)