§ 12a Abs 1 Z 1 Vollzugs- und WegegebührenG (Fahrnisexekution, Gerichtsvollzieher, Vollzugsgebühr; Anfallen nicht für jede Teilzahlung, nur für Endergebnis)
VwGH 18.10.2000, 99/12/0266
Insb in Anbetracht des Umstandes, dass die Gebühren nach den EB zur RV (195 BlgNR 19. GP) für das „Endergebnis“ (des AuffindungsVerf) zustehen sollten, ist das Wort „Teilzahlung“ in § 12a Abs 1 Z 1 Vollzugs- und WegegebührenG als Ergebnis des AuffindungsVerf zu verstehen. Es fällt nicht für jede Teilzahlung separat die volle Gebühr an.