§ 80 Abs 5 Z 1 BDG (Naturalwohnung, Entziehung, ua bei Versetzung; Entziehungsbescheid)
VwGH 27.09.2000, 99/12/0247
Bei der ggstdl Wohnung handelt es sich um eine Natural-, und nicht um eine Dienstwohnung und nach den in Frage kommenden ges Regelungen (§ 80 BDG, §§ 24a bis 24c GehG) ist weder die Verpflichtung zur Zuweisung einer Ersatzwohnung noch eine Abfindung vorgesehen. Bei den in § 80 BDG geregelten Sachleistungen handelt es sich auch nicht um einen Naturallohn. Die Bezüge und Nebengebühren sind im ö-r Dienstverhältnis vielmehr im G taxativ genannt; Bezugsansprüche bestehen nur aufgrund von Vorschriften (stRsp VwGH, vgl VwGH 25.01.1995, SlgNF 14.206/A, oder die bei Zach , GehG, Allg lit m zit Jud). Die Einräumung einer Naturalwohnung ist außerhalb des Anspruches auf Besoldung zu sehen; der Bedienstete hat dafür eine Vergütung zu leisten. Es kann daher im Entzug einer Naturalwohnung keinesfalls eine Gehaltskürzung für den Bf gesehen werden. Abw.