§ 18 Grazer Dienst- und GehaltsO (Dienstbeschreibung)
§ 74 Abs 3 Grazer Dienst- und GehaltsO (Belohnung für ausgezeichnete Dienstleistungen, außerordentliche Vorrückungen; nur für dauerhafte herausragende Dienstleistungen, Subsidiarität, Mitwirkungspflicht, Personalvertreter, rückwirkende Zuerkennung)