§ 13a Abs 1 GehG (Übergenüsse, Rückersatz außer bei gutgläubigem Empfang; objektive Erkennbarkeit, keine, unklarer Bezugszettel)
VwGH 27.09.2000, 98/12/0098
Die bel Beh wäre, um die Frage der Gutgläubigkeit des Bf nachvollziehbar beurteilen zu können, verpflichtet gewesen, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sach- und Rechtslage in der Begr des angef B darzustellen und daran anknüpfend die für den Bf nach ihrer Auffassung gegebene obj Erkennbarkeit darzulegen. Die bel Beh hat vielmehr ein „erhöhtes Perzeptionsniveau“ des Bf als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rsp, die von einer obj und nicht von einer subj Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.