§ 12 Abs 3 GehG idF BGBl I 1997/61 (Vorrückungsstichtag, Vollanrechnung von Vordienstzeiten, Voraussetzungen)
VwGH 27.09.2000, 98/12/0054
Der VwGH hat in seiner Rsp (vgl VwGH 05.04.1973, SlgNF 8393/A) zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor der Erfüllung der Anstellungserfordernisse ausgesprochen, dass schon für Vordienstzeiten, die nach Erfüllung des betr Anstellungserfordernisses zurückgelegt wurden, für die Berücksichtigung im vollen Ausmaß nach § 12 Abs 3 GehG jedenfalls verlangt wird, dass der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ohne sie nur in einem beträchtl geringeren Ausmaß gegeben wäre; die Gliederung der Beamtenschaft nach VGrn, die voneinander vornehml durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden sind, erfordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 GehG zutreffen, ein bes strenger Maßstab angelegt wird, etwa in Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässl wäre.