§ 21 Abs 1 Z 1 lit a AWG (Altöle, gebrauchte oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte flüssige Mineralölerzeugnisse, nur Mineralerzeugnisse, die ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt wurden; Verwendung von Diesel zu Reinigungszwecken fällt nicht darunter)