§ 2 Abs 3 Stmk GSLG 1869 (Bringungsrecht, Einräumung durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage, Zustimmung des Gewerbeinhabers oder des Bergbauunternehmers erforderlich)
§ 2 Abs 4 Stmk GSLG 1869 (Bringungsrecht, Einräumung durch Parteiübereinkommen; Erforderlichkeit der Genehmigung durch Agrarbehörde)