§ 7 AKG (Leistungen der Kammer gegenüber ihren Mitgliedern; Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs; Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Mitglied ist Angelegenheit des Präsidenten)
§ 91 Abs 2 AKG (Aufsicht durch BMAS, Aufsichtsmittel; keine Oberbehörde gegenüber einem Organ einer AK)