§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (Einstellung, geringe Schuld, unbedeutende Folgen der Tat; Prüfung des Sachverhaltes auf Richtigkeit und disziplinäre Stichhaltigkeit)
BerK 24.10.2001, GZ 68/8-BK/01
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als „gering“ anzunehmende Schuld sowie die nur „unbedeutenden Folgen der Tat“ und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054). Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (VwGH 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG von vornherein aus Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054).